Mehr als zwei Jahre wurde eine intensive Debatte über die gesetzliche (Neu-)Regelung der Sterbebegleitung geführt. Am vergangenen Freitag hat der Deutsche Bundestag nun abschließend über vier fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe beraten und abgestimmt. Hierbei ging es ausdrücklich nicht um die aktive Sterbehilfe, sondern darum, den Graubereich der assistierten Sterbehilfe zu regeln.
Grundsätzlich ist bei diesem Thema zu unterscheiden zwischen „aktiver Sterbehilfe“, die in Deutschland verboten ist und der „assistierten Sterbehilfe“ bzw. der Beihilfe zur Selbsttötung. Diese liegt beispielsweise vor, wenn Medikamente bereitgestellt werden. Bei der „passiven Sterbehilfe“ kann zum Beispiel durch Unterlassen von Medikamentengabe der Tod herbeigeführt werden. Die „indirekte Sterbehilfe“ wiederum ist die billigend in Kauf genommene Beschleunigung des Sterbeprozesses. Eine solche liegt beispielsweise in der Gabe von Morphin bei Sterbenskranken vor.
Bisher war die Sterbebegleitung in Deutschland nicht strafrechtlich verboten. Dies leitete sich daraus ab, dass der Suizid selbst straffrei ist und somit auch die Beihilfe oder der Versuch nicht strafbar sind. Unbenommen hiervon können aber andere Straftatbestände wie Totschlag oder unterlassene Hilfeleistung in Graubereichen verwirklicht werden. Dies gilt insbesondere für Ärzte oder nahe Angehörige, wenn sie eine Garantenstellung einnehmen. Ferner kann das ärztliche Standesrecht eine Bestrafung für sterbebegleitende Maßnahmen begründen.
Bei der Abstimmung am Freitag wurde der Entwurf für ein Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom Deutschen Bundestag mit 360 von 602 abgegebenen Stimmen beschlossen. Damit wird die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt. Geschäftsmäßig ist eine Handlung dann, wenn sie auf Wiederholung – nicht aber notwendigerweise auf Profit – ausgerichtet ist. Hierdurch sollen sich keine Vereine oder Einzelpersonen auf die assistierte Selbsttötung spezialisieren dürfen, um eine Gewöhnung zu verhindern und keinen gesellschaftlichen Druck, die assistierte Selbsttötung in Anspruch zu nehmen, aufkommen zu lassen. Angehörige sollen auch weiterhin die Beihilfe durchführen dürfen.
Mit dem Ziel, die bestehende Rechtslage zu erhalten, habe ich gegen alle Gesetzentwürfe gestimmt. Mir war es wichtig, Selbstbestimmung am Lebensende zu erhalten und Strafverschärfungen zu vermeiden. Bezüglich des nun beschlossenen Gesetzentwurfes habe ich die Sorge, dass dieser zu weitaus größerer Rechtsunsicherheit führt.
Zur weiteren Information finden Sie hier die Gesetzentwürfe zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung (Suizidhilfegesetz), über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung und über die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung.