Die Corona-Pandemie hat uns leider weiterhin fest im Griff. Auch diesen Winter bleibt es besonders wichtig, dass wir uns selbst und andere schützen. Also: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmaske tragen sowie regelmäßiges Lüften und die Corona-Warn-App nutzen.
Aus aktuellem Anlass und weil mich viele Anfragen zu dem Thema erreichen, möchte ich auf einige zentrale rechtliche Fragen mit Bezug auf die Corona-Schutzmaßnahmen eingehen:
Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie, die unserer Gesellschaft viel abverlangen, werden nicht vom Bundesgesundheitsminister oder der Bundesregierung erlassen. Dies liegt in der Verantwortung der Bundesländer. Dabei hat sich folgender Entscheidungsprozess seit Beginn des Pandemiegeschehens als zielführend herausgestellt: Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) erarbeitet gemeinsam mit den Fachministerien des Bundes und der Bundeskanzlerin Vorschläge für mögliche Maßnahmen die der Eindämmung der Pandemie dienen können. Die Ministerpräsident*innen nehmen diese Vorschläge mit in die Landesparlamente. Die jeweilige Umsetzung liegt also bei den Bundesländern.
Das sogenannte Infektionsschutzgesetz ermöglicht den Bundesländern bereits heute, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Eindämmung der Pandemie festzulegen und dabei auch, wenn nötig, zeitlich begrenzt in die Grundrechte eingreifen. Da absehbar ist, dass die pandemische Lage noch andauern wird, sollen die Voraussetzungen und Grenzen von grundrechtseinschränkenden Maßnahmen nun mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung gesetzlich präzisiert werden. Dazu ist die Einführung eines neuen Paragrafen 28a im Infektionsschutzgesetz vorgesehen, mit dem mögliche Schutzmaßnahmen der Länder beispielhaft konkretisiert werden. Diese Maßnahmen sind zeitlich befristet und auf die Bekämpfung von SARS-CoV-2 beschränkt. Zudem sollen die Schutzmaßnahmen das jeweilige regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Handlungsmöglichkeiten der Länder nach dem Infektionsschutzgesetz also nicht ausgeweitet, sondern präziser gefasst und damit insgesamt nachvollziehbarer. So wird die Rechtssicherheit der Maßnahmen gestärkt.
Am 18. November wird das Gesetz in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beraten. Bis dahin will die SPD-Bundestagsfraktion mit der Union noch weiter über eine stärkere Parlamentsbeteiligung sprechen. Die Kontrolle wird aber auch mit Verabschiedung der Reform in jetziger Form beim Parlament bleiben: Das Parlament entscheidet über die epidemische Lage. Sobald sich diese zum Positiven wendet, obliegt es dem Bundestag, die epidemische Lage formal als beendet zu erklären und damit enden auch alle darauf beruhenden Rechtsverordnungen und Anordnungen automatisch. Sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene wird sehr sorgfältig abgewogen wird, welche Maßnahmen zeitlich befristet notwendig sind.
Es ist in unser aller Interesse, dass wir die Corona-Pandemie in den Griff bekommen und dass unser Gesundheitssektor vor einer Überlastung bewahrt wird.
Ein gutes Video, dass die Antworten auf die wichtigsten Fragen leicht verständlich zusammenfasst, finden Sie hier.
Wenn Sie Fragen haben wenden Sie sich gerne jederzeit an mein Wahlkreisbüro.